Aufsichtspflicht
Am Donnerstag, den 12. März 2009 finden in ganz Österreich Dienststellenversammlungen an den einzelnen Schulstandorten statt, in denen die LehrerInnen von ihrer Standesvertretung über die Pläne von Bildungsministerin Claudia Schmied informiert werden.
Der Landesschulrat für Oberösterreich weist in einer Aussendung darauf hin, dass die Aufsicht über SchülerInnen gemäß § 51 Abs 3 Schulunterrichtsgesetz auch in jenen Zeiträumen, in denen Dienststellenversammlungen oder gewerkschaftliche Aktionen während des stundenplanmäßigen Unterrichts stattfinden, gewährleistet sein muss. Sie darf nur dann für SchülerInnen ab der 9. Schulstufe entfallen, wenn sie im Hinblick auf die körperliche und geistige Reife der SchülerInnen entbehrlich ist (§ 2 Abs 1 der Schulordnung).
Die Schulleitung hat jedenfalls für die Aufsicht in diesen Zeiträumen Vorsorge zu treffen. Jene LehrerInnen, die nicht an den Dienststellenversammlungen bzw. Informationskonferenzen teilnehmen, haben stundenplanmäßig zu unterrichten.
Quelle: Landesschulrat für OÖ












