Neuer Erlass über Werbung an Schulen
Zu den Bestimmungen des § 46 Abs 3 SchUG in Verbindung des § 2 SchOG und § 128 a, b und c werden ergänzend folgende Anordnungen getroffen. Für alle Werbemaßnahmen gelten neben den gesetzlichen Bestimmungen die Grundsätze der Altersgemäßheit, der Sachangemessenheit und der Objektivität.
Erlaubt sind insbesondere ...
Informationen über außerschulische Bildungs- und Sportmöglichkeiten im schulischen Interesse, Werbung für kulturelle Veranstaltungen und vergleichende Analysen der Programme und Aktivitäten politischer Parteien im Rahmen des Unterrichtsprinzips "Politische Bildung" gemäß dem entsprechenden Grundsatzerlass.
Verboten sind jedenfalls ...
Werbung für Produkte, deren Konsum ein Sucht- oder suchtähnliches Verhalten der SchülerInnen zur Folge haben kann (z.B. Alkohol, Tabakwaren) oder die gewalt- oder kriegsverherrlichend wirken (z.B. Computerspiele), Werbung für Leistungen von Sekten und destruktiven Kulten, die im Widerspruch zu § 2 SchOG stehen, weil sie die Persönlichkeitsbildung beeinträchtigen und parteipolitische Werbung sowie Agitation jeglicher Art.
Regelung von Werbung an Schulen
Der Landesschulrat für Oberösterreich ermächtigt die mittleren und höheren Schulen seines Aufsichtsbereiches zum Abschluss von Werbeverträgen. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen hat der Schulgemeinschaftsausschuss das Recht auf Informationen und Stellungnahme. Die letzte Entscheidungskompetenz und Verantwortung liegt jedoch beim Direktor / bei der Direktorin.
An Schulen, für die der Bund nicht Schulerhalter ist, hat Werbung in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen und im Rahmen der Beratungsrechte der schulpartnerschaftlichen Gremien und im Einverständnis mit dem Schulerhalter (z.B. der Gemeinde oder dem Land) zu erfolgen. Die letzte Entscheidungskompetenz und Verantwortung liegt jedoch beim Direktor / bei der Direktorin und dem/der GeschäftsführerIn nach § 7 a POG.
Weiters wird in diesem Zusammenhang auf das Rundschreiben 13/2008 "Unzulässigkeit von parteipolitischer Werbung an Schulen", das mit ha. Erlass vom 13.10.2008, Zl. A3-92/3-08 verlautbart wurde, verwiesen.
Nähere Informationen
Der Erlass vom 15.7.1999, Zl. A3-92/1-99, tritt hiermit außer Kraft. Die neue Regelung ist für APS, BS, AHS BMHS und BA gültig.
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